Lieber Modellflieger, Lieber Drohnenpilot
Als Flugplatzeigentümer des Flugplatzes Schaffhausen (LSPF) ist die SGS resp. der gesetzliche Vertreter, der Flugplatzleiter, verpflichtet, die Vorgaben des Schweizer Gesetzgebers und des Luftamtes (BAZL) umzusetzen. Wenn Sie sich dafür entscheiden, auf dem Flugplatz Schaffhausen ein ferngesteuertes Modell zu betreiben, ist nachfolgende Verordnung relevant für eine sachgemässe und sichere Umsetzung: SR 748.941 Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien.
Zur Nutzung des Flugplatzes Schaffhausen (LSPF) ist eine schriftliche Bewilligung des Flugplatzleiters notwendig, welche durch diesen im Sinne einer „Einweisung“ sichergestellt wird. Die SGS als Flugplatzeigentümerin verweist darauf, dass insbesondere die Regelung gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. a. VLK (SR 758.941) der obigen Verordnung wichtig ist und sichergestellt werden muss.
Einweisung Modellflug
Einschränkungen für Drohnen und Modellflugzeuge
Flüge im rot markierten Gebiet sind nur mit Bewilligung des Flugplatzleiters erlaubt.
(klicken sie in den roten Kreis. Die Karte kann verschoben werden um andere Bereiche anzusehen)